Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 6. April 1912 gegründete Verein führt den Namen „Fußballsportverein 1912

Dorheim“, er hat seinen Sitz in Dorheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke und Ziele:

  1. Pflege der sportlichen, kameradschaftlichen Erziehung im Rahmen der Amateurbestimmungen des Hessischen Fußballverbandes unter Ausschluss von parteipolitischen, beruflichen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der Mitglieder.
  2. Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Durch ein vielfältiges, sportliches und geselliges Angebot der Lebenskraft und der Lebensfreude der Mitglieder zu dienen und Übungsfelder für soziales und demokratisches Verhalten zu bieten.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ältestenrat

§ 5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Schriftführer
  2. dem Kassenwart
  3. dem Jugendleiter
  4. dem 2. Jugendleiter
  5. vier bis 10 Beisitzern
  6. dem Spielausschussvorsitzenden
  7. drei – vier Spielausschussmitglieder
  8. dem Betreuer der Sondermannschaft
  9. dem Platzordnerobmann
  10. dem Platzwart

DER VEREIN WIRD GERICHTLICH UND AUSSERGERICHTLICH DURCH DEN ERSTEN VORSITZENDEN UND DEN ZWEITEN VORSITZENDEN VERTRETEN. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

§ 6 Aufgaben, Zuständigkeit und Nachbesetzung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Mitgliedersammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
    Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

§ 7 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

§ 8 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 

  1. Im Einzelfall kann der 1. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelene Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt eine angemessene Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. 
  1. Zu Beginn der Vorstandssitzungen wird das Protokoll der letzten Vorstandssitzung verlesen.

§ 9 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er kann im Bedarfsfall zu Vorstandssitzung geladen werden und hat in dieser nur beratende Funktion. 

§ 10 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der / des gesetzlichen Vertreter(s). Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§ 11 Mitgliedschaftsrechte

  1. Mitglieder, Ehrenmitglieder und minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
  1. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung des Vereins gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen, soweit es nicht gegen öffentliche Verordnungen verstößt. In besonderen Fällen bedarf es der Zustimmung durch den Vorstand.
  2. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellen Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
  3. Ein Mitglied kann an den Verein nur Forderungen in Rahmen der Amateurbestimmungen des Hessischen Fußballverbandes stellen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Den Verein in seinen Zielen zu unterstützen
  2. Die vielfachen Aufgaben des Vorstandes durch aktive Mithilfe zu fördern und den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den sportlichen Angelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
  4. Das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich (Brief oder Email) an die Geschäftsadresse des FSV 1912 Dorheim zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied:
    1. drei Monate mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz 
    2. erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
    3. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  4. Durch Ausschluss (Siehe § 19).

§ 14 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die

Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beitragsänderungen können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder; sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  5. Die Tagesordnung ist mit der Einladung Bekannt zu geben.
  6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Der Antrag der Mitglieder muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, Sitz und Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  1. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. 
  1. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens zwei Kandidaten zur Wahl für ein Amt stehen oder dies von der Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  3. Vor jeder Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter für dessen Wahl zu wählen, welcher die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt. In allen anderen Fällen wird die Wahl vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
  5. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und nach Neuwahlen an das zuständige Vereinsregister zu senden.

§ 16 Vereinsfarben und Sportkleidung

Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.

Die vom Verein zur Verfügung gestellte Sportkleidung bleibt dessen Eigentum und ist auf Anforderung zurückzugeben.

§ 17 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr durch die Rechnungsprüfer zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der

Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen und Strafen

Zur Ahndung von Vergehen können vom Vorstand folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Verweis
  2. Sperre
  3. Ausschluss

Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

  1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
  2. wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine 
  1. Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen,
  2. bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Für den Ausschluss ist eine einfache Mehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung zu, die mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit den Beschluss des Vorstandes aufheben kann. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig, vom Zeitpunkt des vom Vorstand erlassenen Ausschlussbescheides bis zu dessen Bestandskraft ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes und es ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsbezogenen Gegenstände, Dokumente etc. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen des Hessischen Fußballverbandes.

§ 19 Ehrungen

Jedes Vereinsmitglied erhält für:

  1. 15-jährige Mitgliedschaft,
  2. 25-jährige Mitgliedschaft,
  3. 40-jährige Mitgliedschaft,

    jeweils eine angemessene Auszeichnung.

Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste während ihrer aktiven Tätigkeit

erworben haben, können in diese Ehrungen einbezogen werden. Diese Ehrungen sind auf Antrag durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.

§ 20 Ehrenmitgliedschaft

Allen Mitgliedern, die 50 Jahre dem Verein angehören oder sich besondere Verdienste erworben haben, werden auf Antrag des Vorstandes ohne Aussprache durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 21 Ehrenvorsitzender

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein langjähriger und verdienstvoller Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz- und Stimmrecht im erweiterten Vorstand und ist beitragsfrei.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn er mit einer 4 Fünftel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Friedberg (Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung,Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 
    1. Erhebung,
    2. Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und
    3. Nutzung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. 

  1. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
     
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,
  1. Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  2. Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 24 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. Mai, 2022 beschlossen.